ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR KFZ-ÜBERFÜHRUNGEN AUF EIGENER ACHSE

Übersicht Stand: Januar 2023

(1) Allgemeines
(2) Auftragsvergabe, Preise und Zahlungsmodalitäten
(3) Stornierung und Verzögerung im Auftragsablauf
(4) Versicherung
(5) Unfall und Panne
(6) Haftung, Haftungsausschluss
(7) offensichtlicher und verdeckter Mangel
(8) Abtretung
(9) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(10) Datenschutz
(11) Erfüllungsort und Gerichtsstand


(1) ALLGEMEINES

1.1
DKVD ist ein Full-Service Dienstleister im Segment bundesweiter Fahrzeugüberführungen.

1.2
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Auftragsvergaben an DKVD im Bereich der Kraftfahrzeugverbringungen, sowohl von Privatkunden als auch von Unternehmen, der Einfachheit halber im weiteren Verlauf Auftraggeber genannt.

1.3
Sämtliche von DKVD zu überführende Fahrzeuge gelten durch eine Betriebshaftpflicht für KFZ-Überführungsbetriebe als versichert. Dies gilt auch für Überführungsfahrten mit roten Kennzeichen.

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(2) AUFTRAGSVERGABE, PREISE UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN

2.1
Die Auftragserteilung an DKVD erfolgt schriftlich per Email oder Telefax, telefonisch oder durch einen Vermittler. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei durch den Auftraggeber eingereichten, aber durch in Verantwortung stehende Büromitarbeiter des DKVD nicht ausdrücklich mündlich oder schriftlich bestätigten Aufträgen, kein Anspruch auf Leistungserbringung besteht.

2.2
Jegliche in Auftrag gegebene Dienstleistungen werden durch sowohl DKVD selbst als auch durch Dritte durchgeführt, wobei die Auswahl der ausführenden Mitarbeiter oder der eingesetzten Dritten stets DKVD obliegt.

2.3
Die Preisfindung für den Auftraggeber ergibt sich entweder durch von DKVD zu Verfügung gestellter Preislisten, speziellen Angeboten auf der DKVD homepage, bei einzelnen Anfragen durch speziell maßgeschneiderte Angebote, durch einen beauftragten Vermittler oder innerhalb eines zu verhandelnden Rahmenvertrags. Mit der Auftragsvergabe akzeptiert der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen des DKVD. Im Einzelfall zu verhandelnde Rahmenverträge können mit Erweiterungen oder Streichungen einzelner Teile dieser AGB einhergehen, was einer besonderen, schriftlichen Vereinbarung bedarf.

2.4
Die von DKVD ausgestellten Rechnungen sind sofort nach Erhalt, ohne Abzug von Skonto, fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Zahlungseingang nicht spätestens 10 Werktage nach Erhalt der Rechnung an die von DKVD angegebene Bankverbindung erfolgt ist.

2.5
Sämtliche notwendige Auslagen für die DKVD, um einen reibungslosen Ablauf des Auftrags zu gewährleisten, in Vorlage tritt, beispielweise Tankspesen, amtliche Gebühren und möglicherweise oben und im weiteren Verlauf genannte andere Kosten, werden auftragsbezogen an den Auftraggeber weiterbelastet.

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(3) STORNIERUNG UND VERZÖGERUNG IM AUFTRAGSABLAUF

3.1
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich DKVD nicht an möglichen Fehlleistungen von Auftraggebern oder Dritten bereichern möchte und handelt daher stets kundenorientiert und transparent.

3.2
Bei kurzfristigen Stornierungen von Aufträgen durch den Auftraggeber oder seiner bevollmächtigten Dritten gilt eine Stornierung bis 48 Stunden vor angedachter Leistungserbringung als kostenfrei; bis 24 Stunden vor angedachter Leistungserbringung werden einzig von DKVD getätigte und aus der Stornierung möglicherweise resultierende Folgekosten fällig (gebuchte Reiseverbindung, bereits physisch geleistete Vorarbeit, wie Vorholung des Fahrzeugs und möglicherweise Rücklieferung an den Ursprungsort oder Stornokosten möglicher dritter Beauftragter). Bei Stornierungen, die zu einem späteren Zeitpunkt an DKVD übermittelt werden, kann über das genannte Maß hinaus, bis zu 100% des vereinbarten Preises für die angedachte Leistungserbringung anfallen. Bei während der Fahrt auftretenden Ereignissen, die eine nicht durch DKVD zu verschuldende Fahrtunterbrechung mit sich bringen, können zusätzlich Kosten gemäß 3.7 anfallen.

DKVD wird Ihnen allerdings stets eine einzelfallbezogene und transparente Aufschlüsselung von tatsächlichen Aufwendungen zukommen lassen.

3.3
Der Auftraggeber garantiert, dass er rechtlich bevollmächtigt ist, über die in Auftrag gegebenen und zu befördernden Fahrzeuge oder Gegenstände zu verfügen und verpflichtet sich alle für einen reibungslosen Auftragsablauf notwendigen Dokumente und Auftragsdetails rechtzeitig, spätestens 24h vor Beginn der vereinbarten Auftragsdurchführung, wo notwendig im Original, zu Verfügung zu stellen. Ein nicht rechtzeitiges zu Verfügung stellen kann unter Umständen die gesamte Auftragsdurchführung gefährden (3.2/3.7)

3.4
Der Auftraggeber hat die Verantwortung, dass die zu bewegenden Fahrzeuge entsprechend mängelfrei und fahrbereit hinsichtlich der aktuellen STVO übernommen und transportiert werden können. Andernfalls ist DKVD berechtigt sofort von der Auftragsdurchführung Abstand (3.2/3.7) zu nehmen oder, nach Rücksprache mit dem Auftraggeber, einen fahrbereiten Zustand zu Lasten des Auftraggebers herbeizuführen. Sollte eine Rücksprache aufgrund zeitlicher Gegebenheiten nicht möglich sein, akzeptiert der Auftraggeber die alleinige Entscheidungsfindung seitens DKVD, welcher stets eine gewissenhafte Überlegung hinsichtlich Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit vorausgeht.

3.5
Der Auftraggeber ist für die Bereitstellung sämtlicher, für die Beförderung im Straßenverkehr notwendiger, Dokumente verantwortlich. Jegliche Kosten, die durch fehlende Begleitpapiere oder technische Mängel am Fahrzeug entstehen können (zum Beispiel Verwarnungs-/Bußgelder, Sicherstellung, Abschleppdienst, 3.2/3.7), werden an den Auftraggeber weiterbelastet, es sei denn, diese sind von DKVD zu vertreten.

3.6
Bei Leistungserbringungen noch am selben Tag und an Wochenenden berechnet DKVD einen 25%-igen Aufschlag, an Feiertagen einen 50%-igen Aufschlag zum vereinbarten Preis innerhalb fixierter Rahmenverträge oder bei einzelnen nicht auf diese Details hin bereits kalkulierten Angebote, die durch Auftragsverzögerungen, welche nicht durch DKVD zu vertreten sind, entstehen.

3.7
Bei der Fahrzeugübernahme sowie bei der Fahrzeugübergabe hat der Auftraggeber für einen verzögerungsfreien Ablauf zu sorgen. Hierbei gilt, dass bei einer Überschreitung von mehr als 30 Minuten EUR 15,- pro angefangener halben Stunde an den Auftraggeber berechnet werden, wenn der Auftraggeber oder seine beauftragten weiteren Dritten in der Logistikkette diese Verzögerungen zu verantworten haben. Des Weiteren trägt der Auftraggeber mögliche anfallende Kosten, die durch eine verspätete Übernahme und/oder Übergabe, falsche Abhol- und/oder Zustellanschriften und anderen unvorhersehbaren Ereignissen, wie Wetterumschwung, Autobahnsperrung, usw. entstehen können, beispielsweise Folgekosten, wie zusätzliche Nah-und Fernverkehrsverbindungen, Übernachtungsspesen und Verpflegungspauschale des beauftragten Fahrers (max. EUR 100,- pro Tag), zusätzliche Zeitaufwendungen zur vollständigen Erfüllung des laufenden Auftrags, usw.. Sollte ein zu übernehmendes Fahrzeug zum Zeitpunkt der Abholung nicht am vereinbarten Ort zu Verfügung stehen oder ein Fahrzeug wegen gravierender Mängel in Bezug auf die aktuelle STVO zum Zeitpunkt der Abholung nicht beförderbar sein, ist es dem DKVD gestattet von der Auftragsdurchführung sofort Abstand zu nehmen und dem Auftraggeber Kosten, gemäß 3.2 und/oder wie o.g. zu berechnen.

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(4) VERSICHERUNG

4.1
Sämtliche von DKVD zu überführende Fahrzeuge gelten durch eine Betriebshaftpflicht für KFZ-Überführungsbetriebe als versichert, mit einer Deckungssumme von EUR 500.000,- pro Schadenfall am zu überführenden Fahrzeug. Dies gilt auch für Überführungsfahrten nicht zugelassener Fahrzeuge mit roten Kennzeichen. Alle weiteren mit einem Unfall einhergehenden Schäden an Dritten, Gegenständen oder Umwelt gelten über die jeweilige KFZ-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters als versichert. Bei mit roten Kennzeichen zu überführenden, nicht zugelassenen Fahrzeugen ist der Auftraggeber somit angehalten, eine zusätzliche Versicherung für die Überführung abzuschließen, die mögliche Schäden, über das zu befördernde Fahrzeug hinaus, versichert.

4.2
DKVD übernimmt im Fall einer Unfallverschuldung und möglicherweise einhergehender Beitragserhöhung des KFZ-Haftpflichtversicherers gegenüber dem Auftraggeber selbstverständlich die preisliche Differenz zum nachweislich für dieses Fahrzeug gestiegenen Versicherungsbeitrag gegenüber dem vorherigen Beitrag, für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren, insofern beim Auftraggeber keine pauschale Fuhrparkversicherung abgeschlossen wurde. In diesem Fall haftet DKVD maximal im nachweislichen Anteilsverhältnis für einen Zeitraum von 2 Jahren.

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(5) UNFALL UND PANNE

5.1
Bei einem Unfall, selbst bei Bagatellen, wird stets die Polizei hinzugezogen, um eine eindeutige Dokumentation der Sachlage herbeizuführen.

5.2
Für den Fall einer Panne ist DKVD berechtigt, die gängigen Pannenhilfen in Anspruch zu nehmen und das Fahrzeug notwendigenfalls abschleppen zu lassen. Für diesen Fall wird sich der Auftragnehmer umgehend mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen und mit diesem die weitere Vorgehensweise absprechen. Sollte ein Abstimmen aufgrund von Fahrten außerhalb üblicher Öffnungszeiten (18 Uhr bis 9 Uhr) nicht möglich sein, akzeptiert der Auftraggeber jegliche herbeigeführte Lösungsfindung, welche stets nach bestem Wissen und Gewissen seitens DKVD getätigt wird. Der hierdurch anfallende Aufwand sowie die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten werden dem Auftraggeber gesondert und gemäß 3.2/3.7 in Rechnung gestellt, insofern die Panne nicht durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des DKVD zu verantworten war.

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(6) HAFTUNG, HAFTUNGSAUSSCHLUSS

6.1
DKVD haftet stets für durch DKVD, seine Mitarbeiter oder beauftragten Dritten nachweislich herbeigeführten Schäden. Die Haftung gegenüber dem Auftraggeber ist bei leichter Fahrlässigkeit ihrem Umfang nach auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden beschränkt, sofern es sich nicht um Verletzung einer Kardinalpflicht handelt. Als Kardinalpflicht gelten die Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen, vertraglichen Hauptpflichten, die mit der beauftragten Leistung im Bereich der KFZ-Logistik einhergehen, wie zum Beispiel Abholung und Zustellung des Fahrzeugs, Fixtermineinhaltung, etc..

6.2
Die Haftung in diesem Zusammenhang entfällt, wenn der Auftraggeber, seine Mitarbeiter oder seine dritten Beauftragten einem ausführenden Mitarbeiter des DKVD, oder einem von DKVD beauftragten Dritten, eine nicht vorher abgesprochene und von einem/r in Verantwortung stehendem Büromitarbeiter/in des DKVD ausdrücklich akzeptierte Änderung des Auftrags eigenmächtig anweisen.

6.3
Für Schäden, die durch den Transport von im Fahrzeug zu befördernden Gegenständen entstehen, wird nicht gehaftet, selbst, wenn bei Abfahrt eine schadenfreie Übernahme des Fahrzeugs dokumentiert wurde. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch sich während der Fahrt im Fahrzeuginnenraum bewegende Reifen oder andere Gegenstände entstehen können. Für jeden Auftrag, bei dem zusätzlich Gegenstände im Fahrzeuginneren transportiert werden sollen, verpflichtet sich der Auftraggeber zu einer jeweils korrekten und einwandfreien Ladungssicherung. Auch verdeckte Schäden, zum Beispiel unter den zu transportierenden Gegenständen fallen nicht in den Haftungsbereich von DKVD. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für bei Transporten auf eigener Achse unvermeidbare Schäden während einer Überführungsfahrt, wie beispielsweise Lack- oder Glasschäden durch Steinschlag, Nagel im Reifen, etc.). Dem Auftraggeber obliegt im Vorfeld die gewissenhafte Entscheidung über einen (geschlossenen) Trailer-Transport oder das generelle Akzeptieren dieser unvermeidbaren Risiken.

6.4
Bestätigte Fixtermine sind für DKVD als Kardinalpflicht bindend. Die Haftung für eine nicht rechtzeitige Anlieferung reicht bis zur Gewährung einer Kostenübernahme für einen nachweislich genutzten Leihwagen gleicher Klasse für 24 Stunden, da erwartet werden kann, dass DKVD den Transport spätestens innerhalb der folgenden 24 Stunden an jedweden Ort in Deutschland durchführen wird können. Jedoch ist DKVD in keinem Fall für Kosten und Folgekosten aus verspäteter Anlieferung haftbar zu machen, die durch höhere Gewalt (Stau, Wetterbedingungen, Unfall usw.) entstanden sind.

6.6
Der Auftraggeber trägt für einen ordnungsgemäßen und fahrbereiten Zustand die Verantwortung, auch in Hinblick auf die Bereifung. Diese hat stets den Wetterverhältnissen gemäß STVO zu entsprechen. Sollte ein zu beförderndes Fahrzeug nicht mit geeigneten Reifen ausgestattet sein, ist DKVD berechtigt von der Vertragserfüllung Abstand zu nehmen. Sollten während einer Fahrt Wetterverhältnisse auftreten, die eine ordnungsgemäße und sichere Fahrt nicht mehr gewährleisten, hat DKVD das Recht die Fahrt umgehend zu unterbrechen. In diesem Fall findet nach Möglichkeit ein Abstimmen mit dem Auftraggeber über das weitere Vorgehen statt. Sollte keine weiterführende Lösung getroffen werden können ist des DKVD gestattet, Kosten gemäß 3.2/3.7 zu berechnen.

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(7) OFFENSICHTLICHER UND VERDECKTER MANGEL

7.1
Bei jeder Fahrzeugübernahme sowie Fahrzeugübergabe wird ein Protokoll erstellt, beziehungsweise gegengezeichnet. Der dort aufgeführte, quittierte Fahrzeugzustand dient der Dokumentation einer ordnungsgemäßen Abholung, beziehungsweise Ablieferung und der Beurteilung des Fahrzeugzustands. Insbesondere bei schlechter Sicht oder Verschmutzungen dient der dokumentierte Zustand einzig als grobe Vorabinformation, aus dem kein Anspruch für einen nicht erkennbaren, vor der durch DKVD erfolgten Übernahme des Fahrzeugs entstandenen, Mangel herzuleiten ist.

7.2
Bei einer Fahrzeuganlieferung hat der Auftraggeber, beziehungsweise sein bevollmächtigter Dritter eine ordnungsgemäße Übernahme zu gewährleisten und mögliche Mängel sofort und im Beisein des von DKVD beauftragten Fahrpersonals zu dokumentieren. Generell hat der Auftraggeber etwaige Mängel unverzüglich nach durch DKVD erfolgter Leistungserbringung zu melden und schriftlich in Form einer Haftbarkeitshaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung dieser Mitteilung/Anzeige bedeutet dies die Akzeptanz eines ordnungsgemäß durchgeführten Auftrags. Für Forderungen aus nachträglich eingereichten Schadenmeldungen offensichtlicher Mängel ist DKVD nicht haftbar. Bei verdeckten Mängeln, die nachweislich von DKVD oder einem beauftragten Dritten verursacht wurden, muss die Mitteilung umgehend nach Entdeckung und in einem für diesen möglichen Umstand typischen Zeitraum erfolgen. Andernfalls gilt auch hier die Leistung des DKVD als ordnungsgemäß erbracht.

7.3
Bei einer möglicherweise notwendig werdenden Reparatur eines nachweislich durch DKVD verursachten Schadens ist DKVD vor der angedachten Reparaturtätigkeit zu informieren und der zu erwartende Wert durch einen Kostenvoranschlag innerhalb von 14 Tagen zu belegen. Sollte DKVD eine wirtschaftlichere Möglichkeit für eine Reparatur in einer Werkstatt aushandeln können, übernimmt DKVD die anfallende Reparatur in Eigenleistung. Sollte der Auftraggeber die besagte Mitteilung nicht vorher an DKVD übersenden, bzw. DKVD dieser noch nicht zugestimmt haben, beschränkt sich die Haftung einzig auf den Wert des von DKVD eingeholten Kostenvoranschlags.

7.4
Die Anzeige von Mängeln bedarf stets der Schriftform.

7.5
Als Privatperson werden bei einer Verletzung der üblichen Obliegenheitspflichten (Mängelprüfung, Dokumentation, Mitwirkungspflicht, Kostenminderungspflicht, etc.) die weiteren Rechte als Verbraucher aus dem BGB nicht eingeschränkt. Aus dieser Pflichtverletzung kann aber im einzeln zu betrachtenden Fall eine Mitschuld oder Haftung des Auftraggebers als Verbraucher gemäß BGB entstehen.

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(8) ABTRETUNG

DKVD ist berechtigt sämtliche aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung resultierenden Forderungen sowohl teilweise als auch vollständig abzutreten.

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(9) AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Hat der Auftraggeber aus demselben Vertragsverhältnis resultierend einen von DKVD nicht bestrittenen Gegenanspruch oder wurde dieser Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, besteht ein Recht auf Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht, bis der besagte Anspruch beglichen ist.

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(10) DATENSCHUTZ

Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine Daten zu geschäftsbezogenen Zwecken bei DKVD gespeichert werden. DKVD garantiert, dass diese Daten einzig für den gemeinsamen Geschäftszweck genutzt werden und nicht an außenstehende Dritte gelangen, insofern offizielle Behörden nicht ihr Recht auf Einsicht einfordern. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, die über ihn gespeicherten Daten einzusehen und nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses löschen zu lassen, insofern es nicht gesetzlich notwendig ist, einige Daten über gewisse Zeiträume nachweislich zu bevorraten (zum Beispiel Rechnungen, Versicherungsangelegenheiten, usw.)

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(11) ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Für jegliche Geschäftsaktivitäten mit Unternehmen gilt als gemeinsamer Erfüllungsort für beide Parteien der Sitz von DKVD (Düsseldorf). Für sämtliche aus einem gemeinsamen Vertragsverhältnis resultierende Ansprüche gegenüber DKVD ist der Gerichtsstand ebenfalls der Sitz von DKVD (Düsseldorf).

Bei Geschäftsverbindungen mit Privatpersonen gilt Gleiches, wenn der Auftraggeber bei Auftragsvergabe keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hatte oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt war.